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Informations- und Servicestelle Rötha (Sitz in Zwenkau)

Dienstgebäude in Zwenkau
Dienstgebäude in Zwenkau  © LfULG

Aktuelles

Information zur Änderung des BJagdG - Aufnahme Wolf

Am 2. April 2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Kraft getreten. Der Wolf ist damit als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen worden; zudem wurden umfangreiche Spezialregelungen zur Jagd auf den Wolf geschaffen. Damit überträgt der Bundesgesetzgeber den Jagdausübungsberechtigten eine große Verantwortung.

Es folgen die wichtigsten Rechtsänderungen und unmittelbare Konsequenzen in Bezug auf die Weidetierhaltung.

Grundlage des Gesetzes ist die Änderung des Schutzstatus des Wolfes in der FFH-Richtlinie von »streng geschützt« (Anhang IV) auf »geschützt« (Anhang V). Daraus ergibt sich die Möglichkeit eines Bestandsmanagements an Stelle der bisherigen Regelung zu Einzeltieren. Der Freistaat Sachsen liegt vollständig in der kontinentalen biogeografischen Region, für die 2025 ein günstiger Erhaltungszustand durch Deutschland an die EU gemeldet worden ist.

Jagd auf den Wolf im Rahmen eines revierübergreifenden Managementplans

Nach § 22d Abs. 2 des BJagdG kann die Jagd auf Wölfe zukünftig im Rahmen eines revierübergreifenden Managementplans in einer Jagdzeit zwischen 1. Juli und 31. Oktober zugelassen werden. Die Erarbeitung dieses Managementplans erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unter Federführung der obersten Jagbehörde. Dabei sollen verschiedene Fachverbände einbezogen werden, gerade auch für den Bereich der Weidetierhaltung. Da insbesondere für die notwendige bundesweite Abstimmung der Pläne und Eckdaten ein länderübergreifender Austausch erforderlich ist, wird die Erstellung des Managementplans noch etwas Zeit benötigen. Über die Fertigstellung und die Inhalte des Managementplans wird unmittelbar informiert.

Jagd auf einen Wolf nach Rissereignis

Durch die Änderungen im BJagdG ist die Jagd auf einen Wolf nach einem Rissereignis unter den Voraussetzungen des § 22d Absatz 3 Satz 2 bis 5 BJagdG möglich. Dazu muss an einem nicht wildlebenden Tier trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen ein Schaden eingetreten sein, der von einem Wolf verursacht worden sein muss. Diese Rissbegutachtungen werden in Sachsen weiterhin durch die Fachstelle Wolf des LfULG erfolgen. Bitte melden Sie deshalb vermutete Rissschäden weiterhin über die kostenlose Schadenshotline der Fachstelle Wolf.

Telefon: 0800 555 0 666

Die Fachstelle Wolf übermittelt behördenintern die Daten an die zuständige untere Jagdbehörde. Die Jagdbehörde stellt danach immer zuerst im pflichtgemäßen Ermessen fest, in welchen konkreten Jagdbezirken im Umkreis des Rissereignisses die Jagd auf einen Wolf zur Verbesserung des Herdenschutzes erfolgen soll und informiert die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten direkt. Gleichzeitig soll gegenüber dem geschädigten Tierhalter die Information ergehen, dass die Jagd auf einen Wolf eröffnet ist. Die Jagd nach einem Rissereignis ist unabhängig von der gesetzlichen Jagdzeit auf den Wolf möglich. Der gesetzliche Elterntierschutz ist dabei aber einzuhalten. In den Setzzeiten dürfen bis zum Selbstständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1 BJagdG nicht bejagt werden. Für das Überleben der Wolfswelpen sind danach im Zeitraum vom 1. April bis mindestens zum 31. August eines jeden Jahres regelmäßig beide Elterntiere für die Aufzucht erforderlich. Die Jagd endet spätestens sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden. Sollte vorher ein Wolf erlegt worden sein, endet die Jagd vorzeitig.

Schadensausgleich

Schadensausgleich wird weiterhin unverändert auf Grundlage von § 40 Abs. 6 SächsNatSchG und VwV Größere Raubtiere durch die Landesdirektion Sachsen gewährt.

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen

Die Förderung von Herdenschutzmaßnahmen erfolgt bis auf Weiteres unverändert auf Grundlage der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023).

An den Feldtagen präsentiert das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie seine pflanzenbaulichen Versuche zu den wichtigsten ackerbaulichen Kulturarten in den Versuchsstationen und Prüffeldern sowie im Lehr- und Versuchsgut.

Einladungen können auch an Berufsschulen ausgesprochen werden. Dabei wird jedoch um eine vorherige Anmeldung gebeten, damit die benötigte Anzahl an Feldführern entsprechend geplant werden kann. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, separate Versuchsfeldführungen zu einzelnen Themen anzubieten. Diese können nach individueller Absprache mit den Stationsleitern oder den jeweiligen Fachreferenten organisiert werden.

Lage der Versuchsstationen und Prüffelder Sachsens
© LfULG

Feldtag Baruth 2026

Termin: 21.05.2026, 09:00 - 12:00 Uhr
Ort: Prüffeld Baruth in 02694 Malschwitz OT Dubrauke
Ansprechperson: Pierre Seibold (Stationsleiter), Telefon: 035939 978010

Feldtag Pommritz 2026

Termin: 02.06.2026, 09:00 - 12:00 Uhr
Ort: Versuchsstation Pommritz, Pommritz Nr. 23c, 02627 Hochkirch OT Pommritz
Ansprechperson: Pierre Seibold (Stationsleiter), Telefon: 035939 978010

Flurfahrt für Jedermann

Termin: 03.06. und 04.06.2026, 18:00 - 20:00 Uhr
Ort: Lehr- und Versuchsgut, Am Park 3, 04886 Köllitsch
Ansprechperson: Nico Wolf (Bereichsleiter Feldbau), Telefon: 034222 46-2640

Schwerpunkte: Präsentation der Feldkulturen, aktuelle Versuche und Demonstrationen, Erläuterung zum Ökolandbau und zur mechanischen Unkrautregulierung, Umsetzung »Betriebsplan Natur«

Feldtag Sommergetreide und Körnerleguminosen Nossen

Termin: 11.06.2026, 09:00 - 12:00 Uhr
Ort: Versuchsstation Nossen, Waldheimer Str. 219, 01683 Nossen
Ansprechperson: Bodo Hanns (Stationsleiter), Telefon: 035242 631-7702

Feldtag Wintergetreide Nossen

Termin: 23.06.2026, 09:00 - 12:00 Uhr
Ort: Versuchsstation Nossen, Waldheimer Str. 219, 01683 Nossen
Ansprechperson: Bodo Hanns (Stationsleiter), Telefon: 035242 631-7702

Feldtag Ökolandbau

Termin: 24.06.2026, 09:00 - 14:00 Uhr
Ort: Versuchsstation Nossen, Waldheimer Str. 219, 01683 Nossen
Ansprechperson: Dr. Lena Weik, Telefon: 035242 631-7953

Die KALLE-App ist in den App-Stores verfügbar.

Weiterführende Informationen zu KALLE finden Sie unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/kalle-app.html. Diese Seite wird in nächster Zeit noch ergänzt und enthält jeweils die aktuellen Informationen und Hilfestellungen zu KALLE in Form des FAQ.

Flächen und Prüfaufträge sind erst sichtbar nach erfolgreicher Beantragung und Übernahme. Wenn Sie sich vorab mit der App vertraut machen möchten, nutzen Sie gern den »Schulungsbetrieb«. Dieser enthält bereits Dummy-Daten sodass alle Funktionalitäten von KALLE prüfbar sind.

In 2026 werden Prüfaufträge für folgende Sachverhalte mittels KALLE übermittelt:

  • Nachweis angebaute Kultur
  • Nachweis landwirtschaftliche Tätigkeit/ Mindesttätigkeit

Feldtag »Vorgezogenes Saatbett«

Termin: 19.05.2026 09:30 Uhr
Ort: Waldenburg, OT Franken, Dorfstraße, 08396 Waldenburg

Sorgen mit resistentem Weidelgras auf Ackerflächen?

Der Fremdbesatz mit Weidelgräsern in Ackerbaukulturen ist mit Herbiziden nur noch begrenzt bekämpfbar. Deshalb werden im Großparzellenversuch auf einer Praxisfläche alternative Konzepte geprüft.

Die ackerbauliche Maßnahme »Vorgezogenes Saatbett« kann helfen, doch welche Technik ist vorteilhaft?

Nicht nur die methodische, auch die technische Umsetzung des Verfahrens »Vorgezogenes Saatbett« entscheidet über den Erfolg. Auf dem Versuchsfeld wurden unterschiedliche Maschinen und Geräte eingesetzt und verglichen. Landtechnik, die vom Anlegen des »Vorgezogenes Saatbetts« bis zur Getreideaussaat zum Einsatz kam, wird von Landmaschinenherstellern, -händlern und Dienstleistern zum Feldtag präsentiert.

Die Druckversionen der spartenspezifischen Pflanzenschutzbroschüren können gegen eine Schutzgebühr von 12,50 Euro käuflich erworben werden.

Mit der Initiative »Landwirtschaft mit Weitblick« würdigt der Freistaat Landwirte mit Vorbildwirkung

Beispiele für eine moderne artgerechte und ökologisch nachhaltige Tierhaltung finden sich auf Sachsens Höfen bereits viele: Luftkühlung über eine Berieselungsanlage etwa, wohltuendes Lichtregime im Stall, der Einsatz von Einstreu- und Fütterungsrobotern oder die Energiegewinnung aus einer Biogasanlage, die ausschließlich die Gülle aus der Milchproduktion vergärt. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) würdigt in diesem Jahr Unternehmen, die ein besonders zukunftsfähiges Agrarkonzept vorleben. Im Rahmen der Initiative »Landwirtschaft mit Weitblick – Für Tiere. Für Morgen. Für Sachsen.« werden Betriebe ausgezeichnet, die ökologische Verantwortung, Tierwohl und ökonomische Stabilität miteinander vereinen.

Ansprechperson:
Ramona Klee
Telefon: 034222 462112
E-Mail: Ramona.Klee@lfulg.sachsen.de

Bringen Sie Ihre Erfahrungen, Einschätzungen und Ideen ein und unterstützen Sie uns bei der Entwicklung praxisnaher und wirksamer Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.

Die Förderrichtlinie SZH/2021 wurde geändert und gilt ab 1. Januar 2026. Damit sind neue Anträge im Verpflichtungszeitraum 01.04.2026–31.03.2031 möglich. Antragsschluss ist der 31.03.2026.

Für die Neubeantragung ist ausschließlich ein digitales Antragsverfahren vorgesehen, das ab 15.02.2026 auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zur Verfügung steht.

Aktuelle Informationen zu düngerechtlichen Vorgaben in Umsetzung des BVerwG-Urteils vom 24.10.2025 und zur Klarstellung des Begriffs »gefrorener Boden«

Haben Sie Grünlandflächen in Ihrem Betrieb, die nicht mit konventioneller Mähtechnik zu bewirtschaften sind? Die Pflege von Grünland mit eingeschränkter Mechanisierbarkeit ist kostenintensiv, unabhängig davon, ob sie mit Spezialtechnik oder durch Beweidung erfolgt. Wir erfassen anonymisiert Praxisprobleme mit derartigen Grünlandflächen, um das Thema und die Betroffenheit der sächsischen Landwirte hervorzuheben. Aktuell werden Grundlagen für politische Entscheidungen (z. B. Planung der neuen GAP mit Flächenprämien) und der Investitionsbedarf in der Landwirtschaft ermittelt. Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit!

Die Beantragung von Maßnahmen der zweiten Säule kann mit Sammelantrag im Frühjahr 2026 erfolgen. Ab diesem Jahr ist kein Teilnahmeantrag mehr erforderlich.

Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:

Der Einstieg in die FRL AUK/2023 bzw. Erweiterungen sind nur noch für Ackerland- und Grünlandmaßnahmen sowie für den Erschwernisausgleich Pflanzenschutz möglich. Dies entspricht den Maßnahmen der Teile A und C der Förderrichtlinie. Der Verpflichtungszeitraum für neue Maßnahmen beträgt dann nur noch drei Jahre (vom 01.01.2026 bis 31.12.2028). Ein Neueinstieg in die Förderung von Biotoppflegemaßnahmen nach Teil B der FRL AUK/2023 ist nicht mehr möglich.

Der Neueinstieg in die FRL ÖBL/2023 ist uneingeschränkt möglich.
Der Neueinstieg in die FRL TWN/2023 ist nicht mehr möglich.

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) hat am 31. März 2026 einen Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen für Pilotprojekte im Rahmen der »Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft« (EIP-Agri) veröffentlicht. Die Antragsunterlagen sowie weiterführende Informationen zu Antragstellung und Förderverfahren sind im Förderportal des SMUL verfügbar. Anträge können bis zum 31. Juli 2026 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

Nach der Viehverkehrsordnung sind alle Schaf- und Ziegenhalter dazu verpflichtet, ihre Stichtagsmeldung zum 01. Januar eines jeden Jahres an die Zentrale HI-Tier-Datenbank (HITDatenbank) abzugeben.

In Sachsen übernimmt die Tierseuchenkasse (TSK) die Bestandsmeldungen in die HIT-Datenbank, so dass zusätzlichen Meldungen nicht erforderlich sind.

Für die Abgabe der Stichtagsmeldung haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Wenn Sie bereits bei der TSK registriert sind, erhalten Sie den Meldebogen auf dem Postweg oder über Ihre hinterlegte Email-Adresse. Der Meldebogen ist dann bis zum 15. Januar an die TSK zurück zu senden. Sollten Sie sich bereits für die Online-Nutzung bei der TSK registriert haben, können Sie das Online-Formular unter https://www.tsk-sachsen.de/login für die Bestandsmeldung nutzen.
  • Unabhängig von der Meldung an die TSK können Sie Ihre Stichtagsmeldung kostenfrei online direkt in der HIT-Datenbank unter https://www.hi-tier.de/ vornehmen.
  • Sie nutzen das kostenfreie Meldekarten-Online Tool unter https://meldekartenonline.lkvsachsen.de oder das kostenpflichtige Meldekartenverfahren der Regionalstelle HIT des Sächsischen Landeskontrollverbandes e.V..

Es muss die Anzahl der im Bestand befindlichen Schafe und/ oder Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis unter 19 Monate und ab 19 Monaten spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres angezeigt werden.

Die Gewährung von »Tierprämien« setzt unter anderem eine ordnungsgemäße und fristgerechte Abgabe von Meldungen an die HIT-Datenbank durch Antragstellende voraus.

Weitere Informationen zu den Meldeverpflichtungen finden Sie in der Schaf-/ Ziegen-Datenbank unter https://www4.hi-tier.de/info08.html.

Agrarförderung

Die Kulissen:

  • Förderkulisse Ackerland
  • Förderkulisse Grünland
  • Förderkulisse Teiche
  • Kulisse nach Pflanzenschutzanwendungsverordnung §4

stehen ab sofort auf dem Datenportal LUIS unter folgendem Link zum Download zur Verfügung:

Die Informations- und Servicestelle Rötha möchte Sie auf die Erhöhung der Festbeträge (Prämie in EUR/ha zzgl. Festbeträgen in EUR/Pflanze) für den Waldumbau sowie der Erstaufforstung durch den Freistaat Sachsen aufmerksam machen. Interessierte Waldbesitzer, die v.a. in den letzten Jahren durch schwierige Witterungsbedingungen (Dürreperioden, Sturm) und bedingt dadurch den Einflug des Borkenkäfers massive Waldschäden hinnehmen müssen, sind besonders angesprochen diese Unterstützung wahrzunehmen. Ziel ist es die geschädigten Waldflächen wieder zu bewalden und zugleich eine Umwandlung der Waldartenstruktur mit einem hohen Laubbaumanteil zu erreichen.

Die aktuelle Förderrichtlinie, Antragsunterlagen und Informationen sind im Online-Förderportal unter https://www.lsnq.de/WuF zu finden.

Ein entsprechendes Merkblatt zur Antragsvoraussetzung sowie den förderfähigen Baumarten entnehmen Sie bitte folgendem Link:
Merkblatt zur Förderung von Waldumbaumaßnahmen nach RL WuF/2020
Förderfähige Baumarten und Waldsträucher gemäß RL WuF/2020

Falls Ihnen die Förderung zusagt, können Sie Ihren Antrag auf Förderung unter folgendem Link ausfüllen:
Basisantrag auf Förderung von Vorhaben der GAK nach Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2020 Teil 2)

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1053425
(Nachlese von Staatsminister Günther: »Wir erhöhen die Förderung für Waldumbau und stärken forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse«)

Unter dem Motto »Biologische Vielfalt erleben!« finden vom 16.09 – 18.09. deutschlandweit die »Deutschen Waldtage 2022« statt. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Ansprechpartner:
Daniel Thomann
Telefon: 0351 564-25206
E-Mail: daniel.thomann@smekul.sachsen.de

Fachinformationsveranstaltungen – Direktzahlungen und Agrarförderung 2026

14.04. und 23.04.2026

Fachrecht

In den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen breitet sich seit dem Dürrejahr 2018 das Frühlings-Greiskraut (Senecio vernalis) in lückigen Grasnarben auf Brachen, Straßenrändern, Ackerfutterflächen, Grünland aus und wird auf Futterflächen örtlich zum ernsthaften Problem.

Das Frühlings-Greiskraut, ein eingebürgerter Neophyt, wird ca. 10–50 cm hoch und blüht von April bis November; die gelben Blütenköpfchen sind 2–3 cm breit und haben sowohl Röhren- als auch Zungenblüten. Die fiederspaltigen Laubblätter sind beiderseits spinnwebig wollig behaart.

Das einheimische Jakobs-Greiskraut (Senecio jacobaea) wird mit 30–120 cm wesentlich höher und blüht erst ab Juni bis September. Im Gegensatz zum Fühlings-Greiskraut sind die fiederteiligen Blätter nicht spinnwebig behaart.

Alle Greiskrautarten enthalten in ihren Pflanzenteilen Pyrrolizidinalkaloide (PA), bei deren Abbau in der Leber giftige Stoffwechselprodukte gebildet werden. Diese verursachen irreversible Leberschäden. Bei einer akuten Vergiftung durch die Aufnahme größerer Mengen verenden die Tiere innerhalb weniger Tage. Häufiger sind jedoch chronische Vergiftungen, wenn über lange Zeit kleinere Mengen von Kreuzkräutern gefressen werden. Dann zeigen sich Symptome erst nach Monaten oder Jahren.

Besonders gefährdet sind Rinder und Pferde; Ziegen und Schafe etwas weniger. Erfahrene Weidetiere verschmähen die bitter schmeckenden Greiskräuter normalerweise. Gefährlich wird es bei hohem Tierbesatz auf wenig Fläche und bei Schnittnutzung, bei der die Tiere das Futter nicht selektieren können. Achtung! Auch in der Silage oder im Heu verlieren die Greiskräuter nicht ihre Giftigkeit.

Für Menschen kann die Aufnahme von in Greiskräutern enthaltenen Alkaloiden ebenfalls gesundheitsschädigend sein. Mögliche Aufnahmequellen können verunreinigte Kräutertees, Salate aber auch Honig, der größere Mengen PA-haltigen Pollen enthält, sein.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Bekämpfung

Am wichtigsten ist die Vorbeugung: Greiskräuter brauchen Licht zum keimen! Die ausgebrannten Grasnarben ermöglichten nach 2018 eine teilweise explosionsartige Ausbreitung vor allem des Frühlings-Greiskrautes. Deshalb sollte man für eine dichte Grasnarbe sorgen und Schäden, z.B. durch falsche Bewirtschaftung, vermeiden. Sind Lücken entstanden, sollten diese schnell durch Nachsaaten geschlossen werden!

Bei beginnender Ausbreitung lohnt sich frühzeitiges Eingreifen: bei geringem Besatz und feuchtem Boden können Pflanzen zur Blüte (aber noch vor der Samenreife) mit der Wurzel ausgerissen und entsorgt werden (Handschuhe tragen!)

Bei größerem Besatz muss durch wiederholten Schnitt vor der Blüte bzw. zu Blühbeginn die Samenproduktion verhindert werden. Wegen der Nachreife muss das Schnittgut von den Flächen entfernt werden.

Das Schnittgut sollte nicht selbst kompostiert werden, sondern nur in Kompostieranlagen, bei denen gewährleistet ist, dass sich der Kompost auf über 37°C erwärmt. Die Greiskrautsamen verlieren bei mindestens 37°C nach 24 h ihre Keimfähigkeit. Das gilt auch bei der Vergärung in Biogasanlagen.

Bei sehr starkem Besatz mit Greiskräutern muss die Wiese oder das Feldgras gegebenenfalls umgebrochen und neu angesät werden.

Bekämpfung auf Bracheflächen (GLÖZ 8)

Der Bewuchs auf GLÖZ 8-Bracheflächen darf vom 1. April bis 15. August nicht gemäht oder gemulcht werden. Bodenbearbeitung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind nicht erlaubt. Bei hohem Besatz von Greiskräutern besteht jedoch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von dieser Konditionalitätenverpflichtung durch die zuständige Bewilligungsbehörde, d.h. das zuständige FBZ/ISS des LfULG.

Das Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 und die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 fordern von Personen, die

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz beraten,
  • andere nicht sachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen,
  • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen,
  • Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,

den Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz.

Die Informations- und Servicestelle Rötha möchte Sie darüber informieren, dass am 29.11.2022 die neue Sächsische Düngerechtsverordnung SächsDüReVO im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde und ab 30.11.2022 ihre Gültigkeit hat.

In Sachsen wurden die Nitrat-belasteten Gebiete entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) vom 10.08.2022 neu ausgewiesen. Die Ausweitung der Nitratgebiete auf insgesamt 185.000 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (bisher 130.600 Hektar), vor allem aber auch Änderungen in der regionalen und betrieblichen Betroffenheit betrifft auch Gebiete im Amtsbereich Rötha.

Karte der neu ausgewiesenen Nitratgebiete in Sachsen (*.pdf, 100 KB)

Auf Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes wurden im Freistaat Sachsen die Flächen, die nach aktuell gültiger Gebietsausweisung als Nitrat-Gebiet nach SächsDüReVO ausgewiesen sind und die weniger als 550 mm mittleren Jahresniederschlag (2011 – 2020) aufweisen ausgewählt. Bitte Informieren Sie sich selbstständig über die mögliche Betroffenheit Ihrer Flächen.

Die aktuelle Kulisse ist im Invekos-Online GIS unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm  im Internet abrufbar.

Für die betroffenen Nitrat-Gebiete und darauf befindlichen Schlägen gelten ab sofort besondere Anforderungen im Rahmen der SächsDüReVO. Diese entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt unter folgendem Link: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Anforderungen_in_Nitrat-belasteten_Gebieten_November22.pdf

Für Flächen, die neu als Nitrat-Gebiet ausgewiesen sind, gelten diese Vorgaben erst für die N-Düngung der Sommerungen 2024!

Weiterführende Informationen:
https://www.wasser.sachsen.de/nitrat.html

Ansprechpartnerin:
Grit Bröse
Telefon: 03425 99997-16
E-Mail: grit.broese@smekul.sachsen.de

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung und der Sächsischen Düngerechtsverordnung.

Naturschutz

In Vorbereitung der Antragstellung auf Förderung von naturschutzbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und Öko-Regelungen können sich landwirtschaftliche Betriebe und andere Landnutzer kostenlos von Naturschutzberatern und Naturschutzberaterinnen aus Landschaftspflegeverbänden, Planungsbüros oder Naturschutzstationen unterstützen lassen. Dieses Angebot ergänzt die Informationsangebote durch die Sachgebiete 1 und 3 in den Förder- und Fachbildungszentren mit Informations- und Servicestellen des LfULG.

Die Naturschutzberater wählen gemeinsam mit dem Betrieb passende Fördermaßnahmen zur ökologischen Aufwertung beispielsweise zur Schaffung von Lebensräumen für Insekten oder Maßnahmen zum Schutz von Wiesenbrütern aus. Sie informieren über die Regelungen und Maßnahmen der AUKM und Öko-Regelungen. Ein neuer Durchgang der Naturschutzberatung hat Anfang 2025 begonnen.

Leider konnten die Gebiete »Altkreis Weißeritzkreis«, »Altkreis Kamenz und Stadt Hoyerswerda«, »Niederschlesischer Oberlausitzkreis und Stadt Görlitz«, »Leipziger Land und Stadt Leipzig«, »Muldentalkreis«, »Zwickauer Land und Stadt Zwickau« nicht besetzt werden. Ein Beratungsgebiet entspricht dem Kreiszuschnitt eines Landkreises vor der Kreisgebietsreform 2008 (»Altkreis«). Bei Interesse an einer Beratung melden Sie sich bitte direkt bei den für Ihr Gebiet zuständigen Naturschutzberatenden.

Im Juli 2023 ist die aktuelle Förderrichtlinie »Natürliches Erbe« in Kraft getreten. Im November 2023 wurde die Antragstellung für einige Fördergegenstände eröffnet. Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.

Regionales

Hier finden Sie Themen und Angebote des Projektes, Einblicke in die Arbeit, in Praxisversuche, sowie Ansprechpartner.

Information an Landwirte und Landwirtschaftsbetriebe

Für Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe und Baumschulen wird eine sachsenweite Fachberatung angeboten. Aufgabenschwerpunkte sind die Beratung zum Pflanzenschutz, Schaderregererkennung und deren Überwachung.

Ansprechpartnerin für Obst- und Hopfenbau und Baumschulen
Kerstin Kiffer
Telefon: 035242 63135 - 45
E-Mail: Kerstin.Kiffer@lfulg.sachsen.de

Ansprechpartner für Gemüse- und Zierpflanzenbau
Christian Sievers
Telefon: 035242 63135 – 44
E-Mail: Christian.Sievers@lfulg.sachsen.de

LfULG, Förder- und Fachbildungszentrum Nossen
Waldheimer Straße 230
01683 Nossen

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Möglichkeit an, uns fachlich fundiert und vertraulich zu konsultieren, wenn Ihr landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betrieb in Existenzgefahr zu geraten droht oder bereits existenzgefährdet ist.

Links zu Formularen

 

Kontakt

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Leiter der Informations- und Servicestelle Rötha

Dr. Christian Kuhnitzsch

Besucheradresse:
Baumeisterallee 13-15
04442 Zwenkau

Öffnungszeiten:
Dienstag 9–16 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung

Telefon: 034206 589-0

Telefax: 034206 589-60

E-Mail: roetha@lfulg.sachsen.de

Zuständigkeitsbereich

Die Informations- und Servicestelle Rötha (Sitz in Zwenkau) ist zuständig für den Landkreis Leipzig und die kreisfreie Stadt Leipzig.

Organigramm Referat 36

Standort

Besucheradresse:
Baumeisterallee 13
04442 Zwenkau

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