Informations- und Servicestelle Plauen mit Fachschule für Landwirtschaft
Öffnungszeiten
Montag: 9–11:30 Uhr
Dienstag: 9–11:30 Uhr und 13–17 Uhr
Donnerstag: 9–11:30 Uhr und 13–15 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin!
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, vorzugsweise einer FFP2-Maske wird empfohlen!
Aktuelles
Die Informationen wurden den aktuell vorliegenden Entwürfen der Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der GAP 2023 entnommen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Die genannten Standards sind noch in der Diskussion und es können jederzeit Änderungen eintreten. Bitte informieren Sie sich.
18.07.2022: Neue Auslegung GLÖZ-8-Brache
EFA-Brachen und EFA-Zwischenfrüchte können für 2023 in GLÖZ-8-Brache übergehen.Nach derzeitiger Interpretation des BMEL gilt das Selbstbegrünungsgebot noch nicht im Jahr 2022. Damit wäre die aktive Einsaat (auch von EFA- Zwischenfrüchten) nach der Ernte zulässig. Ab 01.01.2023 darf dann nichts mehr auf der Fläche passieren, was GLÖZ8 widerspricht. Zwischenfrüchte bleiben stehen und werden allmählich von der Folgevegetation überwachsen.
- Information zur Förderperiode 2023 - 2027 (*.pdf, 0,64 MB) Handout (Stand: 20.06.2022)
- Steckbriefe zu den Entwürfen der Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen SMEKUL (Stand: 17.02.2022)
- Elemente der nationalen Umsetzung der GAP ab 2023 (*.pdf, 2,21 MB) Klaus Wallrabe, LfULG
- Entwicklung Direktzahlung (Kalkulationshilfe)
Durch Änderung der DirektZahlDurchfV vom 08.04.2022 erfolgt im Jahr 2022 eine bundesweite Freigabe zur Futternutzung als nationale Reaktion auf die Auswirkungen der Ukraine-Invasion. Auf EFA-Flächen vom Typ Brachen (062), Zwischenfrucht/Gründecke (052) sowie Untersaat in die Hauptkultur (053) ist damit eine Beweidung mit sämtlichen Tierarten sowie eine Schnittnutzung zu Futterzwecken erlaubt. Ein individueller Nachweis der Futterknappheit ist nicht erforderlich und der Aufwuchs kann sowohl zur Fütterung im eigenen als auch in anderen Betrieben verwendet werden.
Bei den EFA-Brachen ist noch zu beachten, dass die Freigabe zur Futternutzung generell erst ab dem 01.07.2022 gilt. Im Falle einer Nutzung im ADIV-Zeitraum (bis 15.07.2022) sind die genutzten Flächen beim zuständigen FBZ/ISS des LfULG anzuzeigen. Dabei ist das entsprechende Formblatt zu verwenden. Bei einer Nutzung nach dem 15.07.2022 ist keine Anzeige mehr erforderlich.
Alle anderen Bestimmungen für die zur Futternutzung freigegebenen EFA-Typen gelten unverändert.
- Newsletter 9/2022 (*.pdf, 72,22 KB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze (17.08.2022)
- Newsletter 8/2022 (*.pdf, 0,32 MB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze und Tier (01.08.2022)
- Newsletter 7/2022 (*.pdf, 0,20 MB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze (19.07.2022)
- Newsletter 6/2022 (*.pdf, 0,35 MB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze (13.06.2022)
- Newsletter 5/2022 (*.pdf, 0,17 MB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze und Tier (09.05.2022)
- Newsletter 4/2022 (*.pdf, 0,18 MB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze (01.03.2022)
- Newsletter 3/2022 (*.pdf, 99,83 KB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze (16.02.2022)
- Newsletter 2/2022 (*.pdf, 0,18 MB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze und Tier (28.01.2022)
- Newsletter 1/2022 (*.pdf, 31,30 KB) Aktuelle Hinweise zum Fachrecht Pflanze (04.01.2022)
Aktuelles zur Agrarförderung 2022
- DIANAweb Antrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung
- Broschüre Antragstellung 2022 Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und Agrarförderung
- Broschüre Cross Compliance 2022 Informationen über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compliance
- Hinweise zum Übergang in die neue Förderperiode 2023 – 2027 im Vollzug der Förderrichtlinien AUK/2015, ÖBL/2015 und TWN/2015 (*.pdf, 0,34 MB) SMEKUL (Stand: März 2022)
Informationen aus der Online-Fachinformationsveranstaltung
Grundsätzlich gilt, dass eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit (NLT) mindestens drei Tage vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzuzeigen ist. Die Anzeige muss die Art, den Beginn sowie das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit beinhalten. Alle betroffenen Flächen sind mit Feldstücks- und Schlagbezeichnung sowie der Größe der beanspruchten Fläche anzugeben. Sie werden gebeten, für die Anzeige einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit das über DIANAweb bereitgestellte Formular zu verwenden und, sofern erforderlich, die veränderte Schlaggeometrie über den »Export ausgewählter Schläge« per zip-Datei mitzuteilen.
Die dargelegte Verfahrensweise trifft auch auf die Ablagerung von Schadholz (Sturmschäden/ Borkenkäferbefall) auf landwirtschaftlichen Flächen zu. Sobald zusammenhängend 14 Tage bzw. insgesamt 21 Tage Lagerzeit im Jahr überschritten werden, hat dies in der Regel den Verlust der Beihilfefähigkeit zur Folge. Der von der Ablagerung betroffene Flächenbereich ist aus der beihilfefähigen Fläche auszugrenzen.
Informationen der Unteren Landwirtschaftsbehörde zum Verkauf von Grundstücken nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
- Vogtlandkreis Internetauftritt des Vogtlandkreises
Ansprechpartner
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Leiter der Informations- und Servicestelle Plauen
Michael Eckl
Besucheradresse:Europaratstraße 7
08523 Plauen
Telefon: 03741 1031-01
Telefax: 03741 1031-40
E-Mail: plauen.lfulg@smekul.sachsen.de
- Organigramm (*.pdf, 99,81 KB) Stand: 01.08.2022