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Förder- und Fachbildungszentrum Wurzen

Das Bild zeigt das Dienstgebäude in Wurzen.

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Krisenbeihilfe Aquakultur

Agrarförderung

Die Informationen wurden den aktuell vorliegenden Entwürfen der Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der GAP 2023 entnommen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Die genannten Standards sind noch in der Diskussion und es können jederzeit Änderungen eintreten. Bitte informieren Sie sich. 

21.12.2022: GAP kompakt 2023
Broschüre der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

26.09.2022: Aktualisierte Links zu den neuen Förderrichtlinien

Förderrichtlinie »Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)«
https://lsnq.de/auk2023

Unter der Rubrik Maßnahmen auf Ackerland bzw. Maßnahmen auf Grünland sind die Steckbriefe der ab 2023 möglichen Fördervorhaben veröffentlicht.

Förderrichtlinie »Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)«
https://lsnq.de/oebl2023

Förderrichtlinie »Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023)«
https://lsnq.de/twn2023

05.09.2022: Aktualisierung der Ausnahmeregelungen von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 gemäß dem Entwurf der GAP-Ausnahmen-Verordnung

GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland)
Die Verpflichtung aus GLÖZ 7 wird für das Antragsjahr 2023 ausgesetzt, d.h. im Antragsjahr 2023 muss nicht auf allen Flächen des Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr (2022) angebaut werden. Die Teilnahme an der ÖR 2 (vielfältige Kulturen) ist trotzdem möglich.

GLÖZ 8 (nichtproduktive Flächen- Stilllegung von 4 % der Ackerfläche)
Im Jahr 2023 können grundsätzlich auch Flächen mit Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Leguminosen (außer Sojabohnen) als GLÖZ 8-Flächen ausgewiesen werden. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

  • Der Betrieb darf nicht gleichzeitig die Ökoregelungen (ÖR) 1a oder 1b beantragen.
  • Alle Flächen, die sowohl 2021 als auch 2022 als Brachen (außer AUKM) beantragt waren, müssen auch 2023 wieder als Brache beantragt werden.

18.08.2022: Aussetzung der Pflichtstilllegung (GLÖZ 8) und des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) in 2023

  • GLÖZ 8 (Stilllegung von 4 % der Ackerfläche, ab 10 ha Ackerfläche): Es besteht keine Verpflichtung zur Stilllegung 2023. Die freiwillige Anwendung ist möglich.
  • Wer die einjährigen Ökoregelungen 1a (Brache), sowie 1b (Brache plus Blühstreifen) 2023 beantragen will, muss aber die 4% Stilllegung erfüllen.
  • Wer die Aussetzung der Pflichtstilllegung 2023 nutzen will, darf auf diesen 4% der Ackerfläche nur Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (ohne Soja) anbauen. Diese Flächen sind in DIANAweb in 2023 extra zu kennzeichen. Raps, andere Ackerlandkulturen und Kurzumtriebsplantagen sind nicht zulässig.
     
  • GLÖZ 7: Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland wird für das Antragsjahr 2023 nicht angewendet, d.h. im Jahr 2023 muss nicht auf allen Flächen des Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr (2022) angebaut werden.
  • Wer 2023 die Ökoregelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen), beantragen möchte, muss die Vorgaben zu GLÖZ 7 aber einhalten.

Für den Teilnahmeantrag nach der Förderrichtlinie AUK/2023 und ÖBL/2023 hat die Ausnahmeregel zu GLÖZ 7 und 8 zunächst keine Konsequenz. Bei der Bewilligung mit Auszahlungsantrag von AUK – Maßnahmen (Bsp.AL 3) ist jedoch die GLÖZ 7- Einhaltung als Mindestanforderung zwingend.

Weitere Informationen finden Sie auch beim BMEL unter 
BMEL - Fragen und Antworten (FAQ) - Fragen und Antworten zum Aussetzen von GLÖZ 7 und 8

18.07.2022: Neue Auslegung GLÖZ-8-Brache
EFA-Brachen und EFA-Zwischenfrüchte können für 2023 in GLÖZ-8-Brache übergehen. Nach derzeitiger Interpretation des BMEL gilt das Selbstbegrünungsgebot noch nicht im Jahr 2022. Damit wäre die aktive Einsaat (auch von EFA- Zwischenfrüchten) nach der Ernte zulässig. Ab 01.01.2023 darf dann nichts mehr auf der Fläche passieren, was GLÖZ8 widerspricht. Zwischenfrüchte bleiben stehen und werden allmählich von der Folgevegetation überwachsen.

Fachrecht

Das Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 und die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 fordern von Personen, die

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz beraten,
  • andere nicht sachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen,
  • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen,
  • Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,

den Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz.

Am 29.11.2022 wurde die Sächsische Düngerechtsverordnung (SächsDüReVO) im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und gilt ab 30.11.2022.

Damit wurden in Sachsen die Nitrat-belasteten Gebiete entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) vom 10.08.2022 ausgewiesen.

Als Ergebnis steht eine Ausweitung des Umfangs der Nitratgebiete in Sachsen, vor allem aber auch Änderungen in der regionalen und betrieblichen Betroffenheit.

Weitere Informationen:

Sächsische Düngerechtsverordnung vom 29.11.2022

Hinweisblatt »Besondere Anforderungen ab 30.11.2022 in Gebieten mit hoher Nitratbelastung im Grundwasser (Nitrat-Gebiete)«

Flächen in Nitratgebieten mit unter 550 mm Niederschlag (nach Landkreis):
Landkreis Leipzig und Stadt Leipzig
Landkreis Meißen und Stadt Dresden
Landkreis Mittelsachsen
Landkreis Nordsachsen

Fragen und Antworten zu nitratbelasteten Gebieten:
https://www.wasser.sachsen.de/nitrat.html

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung und der Sächsischen Düngerechtsverordnung.

Naturschutz

Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.

Regionales

Informationen der Unteren Landwirtschaftsbehörde zum Verkauf von Grundstücken nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement verpachtet landeseigene Landwirtschaftsflächen.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Möglichkeit an, uns fachlich fundiert und vertraulich zu konsultieren, wenn Ihr landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betrieb in Existenzgefahr zu geraten droht oder bereits existenzgefährdet ist.

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Leiterin des Förder- und Fachbildungszentrums Wurzen

Petra Bretschneider

Besucheradresse:
Kantstraße 1
04808 Wurzen

Öffnungszeiten:
Dienstag 8–11:30 und 12:30–16 Uhr
Donnerstag 8–11:30 Uhr und 12:30–16 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung

Telefon: 03425 99997-0

Telefax: 03425 99997-99

E-Mail: wurzen.lfulg­@smekul.sachsen.de

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