Vorsorge und Gefahrenabwehr bei Bodenerosion
Neben Cross Compliance auch Bodenschutzrecht beachten
Cross Compliance (CC) steht für sogenannte »Überkreuz-Verpflichtungen«, d.h. EU-Agrarzahlungen an die Landwirte werden an Maßnahmen zum Tier-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Umweltschutz geknüpft (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung). Um Direktzahlungen zu erhalten, müssen Landwirte auch Mindestanforderungen zum Schutz vor Bodenerosion erfüllen.
Die Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes umfassen jedoch mehr. Zum einen die Vorsorge im Rahmen der »guten fachlichen Praxis« (§17 BBodSchG) auf allen erosionsgefährdeten Standorten und zum anderen die Gefahrenabwehr bei einer schädlichen Bodenveränderung durch Bodenerosion (§8 BBodSchV). Auf diesen Sachverhalt wird ausführlicher in einem LfULG-Fachbeitrag eingegangen.
- Bodenschutzrecht verlangt mehr als das Einhalten von Cross Compliance Anforderungen Fachbeitrag
- Arbeitshilfe »Gefahrenabwehr bei Bodenerosion«