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Pflanzenschutzmittel im Weinbau

Eigenbedarf oder Gewerbe entscheiden über Verwendung der Mittel

Winzer, deren Trauben zur Weinvermarktung gekeltert werden, dürfen Pflanzenschutzmittel anwenden, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind. Winzer, die ihre Trauben ausschließlich für den Eigenbedarf nutzen und nicht gewerblich vermarkten, dürfen nur Pflanzenschutzmittel einsetzen, die für nicht berufliche Anwender im Haus- und Kleingarten zugelassen sind. Die Größe der Rebfläche ist jeweils nicht relevant.

Winzer, die Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden, müssen sachkundig sein und sich regelmäßig fortbilden. Die Anwender von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten müssen keine Sachkundenachweiskarte besitzen. Das Pflanzenschutzgesetz schreibt vor, dass sie beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln von einem sachkundigen Verkäufer ausreichend zu den Risiken der Mittelanwendung informiert werden.

Gewerbliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind gesetzlich verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen, wer welches Mittel wann auf welcher Fläche und in welcher Menge eingesetzt hat. Bei behördlichen Kontrollen werden die Aufzeichnungen und die Einhaltung der Anwendungsbestimmungen geprüft. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten gibt es keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) führt im Internet ein aktuelles Pflanzenschutzmittelverzeichnis sowohl über die zugelassenen Mittel im Weinbau für den gewerblichen Bereich als auch ein Verzeichnis der Mittel, die im Haus- und Kleingarten zugelassen sind. In den Weinreben dürfen zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel nur gegen die im Verzeichnis aufgeführten Krankheiten und Schädlinge eingesetzt werden. Wenn Aufwandmenge, Anwendungszeitraum, Anzahl der Behandlungen und die Auflagen beachtet werden, erzielt das Pflanzenschutzmittel die erwartete Wirkung und es gibt keine unzulässigen Rückstände im Wein.

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