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Alles eine Frage der Widmung

Gutachten zu multifunktionalen ländlichen Wegen

Ländliche Wege dienen in der Regel dem landwirtschaftlichen Verkehr, gleichwohl ist der Anreiz zum Gemeingebrauch der durch Steuerzahler finanzierten Wege steigend. Radfahren, Wandern und Reiten ist auf den neugebauten oder instandgesetzten Trassen attraktiv, aber ist es auch erlaubt?

Wie das Gutachten der KurzSchmuck Rechtsanwälte im Auftrag des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie aufzeigt, liegt die Entscheidung zu Art und Umfang der Widmung ausschließlich im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast. Bei ländlichen Wegen als Ortsstraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, zu denen ebenso Feld- und Waldwege zu zählen sind, ist die Gemeinde in der Pflicht. Ihr allein obliegt die Abwägung von landwirtschaftlichen Ansprüchen gegenüber multifunktionalen Wegekonzeptionen. Potenzielle Nutzer haben keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung bestimmter Wege. Die Gemeinden erhalten somit die Chance, das Mittel der Widmung zweckmäßig einzusetzen.

Im Idealfall lassen sich alle Bedürfnisse realisieren, dennoch herrscht nicht immer Klarheit über die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Bau-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen verbleiben unter Beachtung der Leistungsfähigkeit beim Träger der Straßenbaulast. Zudem geht die Verkehrssicherungspflicht im Falle öffentlich-rechtlicher Widmung auf Eigentümerwegen ebenso an die Gemeinden über. Nur für nicht öffentlich-rechtlich gewidmete Wege ist der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich. Das Gutachten ist im Internet verfügbar.

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