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Informations- und Servicestelle Großenhain

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Aktuelles

Agrarförderung

Abtretungen und Pfändungen ab 2023

Anpassungen an den Rechtsrahmen der neuen Förderperiode

Beihilfen aus dem Sammelantrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung können an einen Dritten (Gläubiger) abgetreten und/oder verpfändet werden. Abtretungen und Pfändungen müssen dabei in einer Abtretungsvereinbarung so bestimmt sein, dass sie sich auf konkrete, rechtlich definierte Beihilfen beziehen.

Mit dem Antragsjahr 2023 beginnt eine neue Förderperiode in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union und der rechtliche Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen Agrarförderung ändert sich grundlegend. Aus diesem Grund müssen bestehende Abtretungsvereinbarungen mit Banken oder Lieferanten angepasst werden.

Abtretungen und Pfändungen, die sich auf die bis 2022 geltenden Regelungen für Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung beziehen, können ab dem Antragsjahr 2023 nicht mehr berücksichtigt werden.

Ab dem Jahr 2023 gibt es bei den Direktzahlungen (DIZ) keine einzelnen Abtretungsvereinbarungen für ausgewählte Prämienarten mehr, sondern nur noch für DIZ als Ganzes. Sollen aber nur Teilbeträge abgetreten/gepfändet werden, dann können diese erfasst werden.

Bitte beachten Sie die Hinweise aus dem Informationsblatt des SMEKUL. Ein Musterformular für eine solche Abtretungsvereinbarung steht zum Download zur Verfügung.

Aktualisierung der Ausnahmeregelungen von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 gemäß der GAP-Ausnahmen-Verordnung

GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland)
Die Verpflichtung aus GLÖZ 7 wird für das Antragsjahr 2023 ausgesetzt, d.h. im Antragsjahr 2023 muss nicht auf allen Flächen des Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr (2022) angebaut werden. Die Teilnahme an der ÖR 2 (vielfältige Kulturen) ist trotzdem möglich.

GLÖZ 8 (nichtproduktive Flächen- Stilllegung von 4 % der Ackerfläche)
Im Jahr 2023 können grundsätzlich auch Flächen mit Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Leguminosen (außer Sojabohnen) als GLÖZ 8-Flächen ausgewiesen werden. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

  • Der Betrieb darf nicht gleichzeitig die Ökoregelungen (ÖR) 1a oder 1b beantragen.
  • Alle Flächen, die sowohl 2021 als auch 2022 als Brachen (außer AUKM) beantragt waren, müssen auch 2023 wieder als Brache beantragt werden.

GAP-Ausnahmen-Verordnung – GAPAusnV

Aussetzung der Pflichtstilllegung (GLÖZ 8) und des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) in 2023

  • GLÖZ 8 (Stilllegung von 4 % der Ackerfläche, ab 10 ha Ackerfläche): Es besteht keine Verpflichtung zur Stilllegung 2023. Die freiwillige Anwendung ist möglich.
  • Wer die einjährigen Ökoregelungen 1a (Brache), sowie 1b (Brache plus Blühstreifen) 2023 beantragen will, muss aber die 4% Stilllegung erfüllen.
  • Wer die Aussetzung der Pflichtstilllegung 2023 nutzen will, darf auf diesen 4% der Ackerfläche nur Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (ohne Soja) anbauen. Kurzumtriebsplantagen sind nicht zulässig.
  • GLÖZ 7: Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland wird für das Antragsjahr 2023 nicht angewendet, d.h. im Jahr 2023 muss nicht auf allen Flächen des Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr (2022) angebaut werden.
  • Wer 2023 die Ökoregelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen), beantragen möchte, muss die Vorgaben zu GLÖZ 7 aber einhalten.

Aktualisierte Links zu den neuen Förderrichtlinien

Förderrichtlinie »Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)« mit Steckbriefen der ab 2023 möglichen Fördervorhaben
https://lsnq.de/auk2023

Förderrichtlinie »Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)«
https://lsnq.de/oebl2023

Förderrichtlinie »Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023)«
https://lsnq.de/twn2023

Fachrecht

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung und der Sächsischen Düngerechtsverordnung.

Naturschutz

Im Juli 2023 ist die aktuelle Förderrichtlinie »Natürliches Erbe« in Kraft getreten. Im November 2023 wurde die Antragstellung für einige Fördergegenstände eröffnet. Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Im Freistaat Sachsen wird über die Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) die Maßnahme »Selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland« (AL5a) angeboten. Das Ergebnis dieser Maßnahme steht beim Berufsstand der Landwirte und bei Bürgern angrenzender Schläge regelmäßig in der Kritik, da Fehlentwicklungen auftreten. Das ist der Anlass, zum Ziel und zur Durchführung der Maßnahme, die es auch in der neuen Förderperiode (FRL AUK/2023) mit demselben Maßnahmencode geben wird, zu informieren.

Regionales

Wir möchten  darauf hinweisen, dass die im Krisenfall zuständige Behörde das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises ist.
Unter folgenden Verlinkungen erhalten Sie aktuelle Informationen, die für Landwirte, aber auch für Jäger, Wanderer, LKW-Fahrer und Pendler relevant sind.

Achtung:

Allgemeinverfügung der Landesdirektion vom 19. Januar 2022 - Afrikanische Schweinepest

Festlegung des Kerngebietes in den LK Meißen und Bautzen

 Informationen von den Landkreisen finden Sie unter folgenden Links:

Afrikanische Schweinepest - Informationen der Stadt Dresden

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und die Landesdirektion Sachsen (LDS) informieren über aktuelle Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie Rechtsvorschriften zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP).

Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen
Rechtsvorschriften

Aktuelle Informationen, Formulare, Merkblätter und Kontaktinformationen zum Regionalen Stützungsprogramm Wein finden Sie unter dem folgenden Link.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Möglichkeit an, uns fachlich fundiert und vertraulich zu konsultieren, wenn Ihr landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betrieb in Existenzgefahr zu geraten droht oder bereits existenzgefährdet ist.

Kontakt

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Leiterin der Informations- und Servicestelle Großenhain

Eva Schölzel

Besucheradresse:
Remonteplatz 2
01558 Großenhain

Öffnungszeiten:
Dienstag 9–12 Uhr und 13–16 Uhr
Donnerstag 9–12 Uhr und 13–16 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung

Telefon: 03522 311-30

Telefax: 0351 45126100-32

E-Mail: grossenhain.lfulg­@smekul.sachsen.de

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